AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Park-Service Agel


I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die PKW-Verwahrung, die Beförderung des Kunden zum Flughafen, seinen Rücktransport von dort zum Betriebsgelände. Abweichende Bestimmungen, finden keine Anwendung.

II. Vertragsabschluss

Vertragspartner sind der Kunde und die Firma Park-Service Agel. Ein Vertrag kommt zustande, durch die Buchungsbestätigung. Nimmt ein Vertreter die Buchung für den Kunden vor, haftet er gegenüber der Firma Park-Service Agel als Vertreter zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen die sich aus der Buchung bei der Firma Park-Service Agel ergeben. Davon unabhängig ist jeder Kunde verpflichtet der Firma Park-Service Agel alle buchungsrelevanten Informationen mitzuteilen, sowie die Firma Park-Service Agel verpflichtet ist dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

Die Firma Park-Service Agel verpflichtet sich, im Falle des Vertragsabschlusses die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde ist verpflichtet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen, sowie den vereinbarten Preis zu zahlen. Der vereinbarte Preis für die Parkzeit ist auch zu zahlen, wenn der Shuttle zum Flughafen nicht in Anspruch genommen wird, da dieser Service grundsätzlich kostenlos ist. Die Zeitberechnung beginnt mit dem Einfahren auf dem Parkplatz und endet mit dem Verlassen des Parkplatzes. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die Firma Park-Service Agel kann den kostenlosen Shuttle zum Flughafen in besonderen Fällen auch durch Fremdunternehmen, z.B. Taxi oder Mietwagen ausführen lassen. Die Auftragsvergabe kann nur durch die Firma Park-Service Agel erfolgen und führt für den Kunden zu keinen Mehrkosten. Für die beauftragten Transportunternehmen ist die Firma Park-Service Agel in keinem Fall haftbar zu machen. Der Fahrbetrieb findet an allen Wochentagen, sowie Feiertagen und am Wochenende, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr statt. Die Rückführung zum Parkplatz erfolgt zeitnah nach Ankunft des Kunden. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass die Rückführung zum Parkplatz durch die Firma Park-Service Agel in Einzelfällen auch im Rahmen eines Sammeltransportes erfolgen kann und hierdurch eine geringfügige Verzögerung eintreten könnte. Durch Verspätungen an ankommenden Flugzeugen ist es nicht ganz auszuschließen das es beim Transfer zum Parkplatz für unsere Kunden zu Wartezeiten kommen kann, die von der Firma Park-Service Agel nicht zu beeinflussen sind. In diesen Fällen erfolgt der Transfer, wenn nicht sofort, im Abstand von 30 Minuten. Die Herausgabe des eingestellten Fahrzeuges ohne vorherige Zahlung des Rechungspreises kann die Firma Park-Service Agel verweigern.

IV. Rücktritt

Der Kunde hat ein Rücktrittsrecht vom Vertrag gegenüber der Firma Park-Service Agel. Im Falle des Rücktritts eines Kunden hat die Firma Park-Service Agel Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Firma Park-Service Agel wird gegenüber dem Kunden eine Rücktrittspauschale in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises geltend machen. Es steht der Firma Park-Service Agel frei, auch eine konkret berechnete Entschädigung geltend zu machen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Firma Park-Service Agel kein Schaden entstanden ist, bzw. der entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Grund ist nicht gegeben, wenn der Kunde auf Grund von Krankheit oder Tod die gebuchten Leistungen nicht in Anspruch nehmen kann. Als wichtiger Grund sind im übrigen insbesondere höhere Gewalt, bzw. die Eröffnung oder Beantragung eines Insolvenz Verfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien, oder erhebliche Vermögensminderung der Firma Park-Service Agel sowie die Annahme die Inanspruchnahme der gebuchten Leistungen durch den Kunden werde das Ansehen des Unternehmens oder die Betriebssicherheit gefährden. Die Partei die dieses Kündigungsrecht aus wichtigen Grund ausübt hat die andere Partei hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

V. Haftung der Firma Park-Service Agel

Bei Mängeln an den Leistungen der Firma Park-Service Agel die durch den Kunden festgestellt werden wird sich die Firma Park-Service Agel bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Wird der Mangel durch den Kunden nicht angezeigt, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgeltes oder Schadenersatz nicht ein. Die Firma Park-Service Agel schließt jegliche Haftung für Schäden aus, die durch Dritte oder andere Parkplatzmieter verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Beschädigung, Vernichtung oder Diebstahl des eingestellten Kraftfahrzeugs oder beweglicher / eingebauter Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug (z.B. Autoradio, Autotelefon, Handy oder persönliche Wertgegenstände, Fotoausrüstung, Navigationssystemen usw.) oder auf bzw. an dem Kraftfahrzeug befestigter Sachen. Bei Schäden durch höhere Gewalt, innere Unruhen sowie äußere Unruhen, Kriegsereignisse, Elementarschäden sowie Immissionen Dritter ist die Firma Park-Service Agel vom Schadenersatz frei. Die Firma Park-Service Agel übernimmt ebenso keine Haftung für Schäden die auf dem Firmengelände oder im Verlauf des durchgeführten Shuttle-Service an Gepäckstücken des Kunden von diesen selbstverschuldet oder nicht selbstverschuldet auftreten. Die pünktliche Ankunft am Flughafen, bezogen auf den konkreten Abflugtermin des Kunden, ist nicht Vertragsgegenstand. Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus nicht erreichten Abf lügen und sonstigen Terminen, sind ausgeschlossen. Es wird nicht garantiert, das die Firma Park- Service Agel den Terminal rechtzeitig erreicht. Der Kunde haftet für alle Schäden, die infolge technischer Defekte durch das von ihm, oder von ihm beauftragte Dritte auf dem Betriebsgelände von der Firma Park- Service Agel abgestellte Eahrzeug, schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht werden (z. B. Ölverlust, Explosion). Der Kunde tritt eigene Ansprüche gegen Dritte oder Versicherungen aus einem Schadensfall im Voraus an die Firma Park-Service Agel, soweit die Firma Park-Service Agel aus einem solchen Schadenereignis ihrerseits in Anspruch genommen wird. Die Firma Park-Service Agel ist berechtigt bei Weigerung des Kunden nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Kraftfahrzeug auf Kosten des Kunden vom Betriebsgelände entfernen zu lassen (Auch wenn sich während der Mietzeit ergibt, dass, das Fahrzeug die Betriebsstätte nicht mit eigener Kraft verlassen kann.) außer es wird eine neue Mietzeit vereinbart. Das Abstellen des Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände kann durch die Firma Park-Service Agel verweigert werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass durch das Befahren des Geländes oder das Abstellen auf dem Gelände Gefahren für die Betriebssicherheit der Firma Park-Service Agel entstehen können. Die Firma Park-Service Agel kann Personen von der Beförderung ausschließen, die erkennbar unter Einfluss von Alkohol oder sonstiger berauschender Mittel stehen. Sperriges Gepäck kann nur befördert werden wenn dieses korrekt angemeldet worden ist und die Beförderung durch die Firma Park-Service Agel genehmigt worden ist. Bei keiner Möglichkeit der Beförderung, trotz automatischer Parkplatzreservierung kommt der Vertrag mit der Firma Park-Service Agel nicht zu Stande. Der Kunde kann aus der automatischen Reservierung keinen Schadensersatz geltend machen, wenn nicht die Beförderung durch die Firma Park- Service Agel zugestanden wurde. Die Firma Park-Service Agel kann Kindersitze nur dann zur Verfügung stellen, wenn der Kunde die Erforderlichkeit und die Anzahl mitgeteilt hat und die Firma Park-Service Agel die Reservierung bestätigt.

VI. Verhalten auf dem Betriebsgelände

Auf dem Betriebsgelände gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Kunde hat die Anweisungen der Firma Park-Service Agel des Vertreters oder des beauftragten der Firma Park-Service Agel Folge zu leisten. Der Kunde oder der von ihm Beauftragte haben sich so zu verhalten, dass Gefährdungen und Schädigungen Dritter ausgeschlossen sind. Der Kunde hat sein Fahrzeug an der vorgesehenen Stelle zu parken und zwar in der Weise, dass jederzeit das ungehinderte Ein- und Ausparken auf den benachbarten Einstellplätzen möglich ist. Im Falle von Beschädigungen, Verunreinigungen des Betriebsgeländes oder Müllentsorgung durch den Kunden werden die entstandenen Kosten dem Kunden nach Beseitigung in Rechnung gestellt. Dem Kunden ist es untersagt, auf dem Betriebsgelände Reparaturen vorzunehmen (Ausnahme: durch autorisierte Pannennotdienste), Fahrzeuge zu waschen oder zu reinigen, (außer von Schnee zu beseitigen).Im Falle der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers muss die Beseitigung durch ein autorisiertes Fachunternehmen auf Kosten des Kunden erfolgen. In diesen Fällen hat der Kunde kein Recht zur Selbstvornahme. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände ist nur zum Zweck der Fahrzeugeinstellung und -abholung, des Be-und Entladens gestattet. Mit dem Befahren des Betriebsgeländes versichert der Kunde, dass der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist und das Fahrzeug den gesetzlich vorgeschrieben Versicherungsschutz und die Zulassung nach StVO bis zum Verlassen des Betriebsgeländes besitzt.
Auf Verlangen sind der Firma Park-Service Agel, ihren Mitarbeitern und Beauftragten Fahrerlaubnis und Fahrzeugschein vorzulegen. In geeigneten Fällen kann auch der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes verlangt werden. Können die vor bezeichneten Dokumente nicht vorgelegt werden, ist die Firma Park-Service Agel berechtigt, die Vertragserfüllung abzulehnen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz.

VII. Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Leinfelden-Echterdingen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Sofern ein Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt Stuttgart als Gerichtsstand. Die Firma Park-Service Agel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder unrichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.